Noack, Markus - Die frohe Botschaft vom Deutschen Reich
Noack, Markus: Die frohe Botschaft vom Deutschen Reich - Eine Schrift für international anerkanntes Staats- und Völkerrecht
Warum ist die Kapitulationserklärung vom 8. Mai 1945 gleichzeitig die „Frohe Botschaft vom Deutschen Reich“?
In der am 8. Mai 1945 unterzeichneten Kapitulationserklärung verzichteten die Vier Siegermächte offiziell auf jegliches Recht in bezug auf das Deutsche Reich („Berlin und Deutschland als Ganzes“). Insofern haben die Oberbefehlshaber der deutschen Wehrmacht ehrenhaft und zum Wohle des deutschen Volkes und des Reiches den „Act of Military Surrender“ unterzeichnet.
Einzig und allein der Gemeinschaft der 46 Staaten (den späteren Vereinten Nationen, also der UNO) war es nämlich ausweislich § 4 der von der deutschen Wehrmacht unterzeichneten Kapitulationsurkunde erlaubt, weitere Forderungen an Deutschland und seine Wehrmacht zu stellen.
„4. Diese Kapitulationserklärung ist ohne Präjudiz für irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland und der deutschen Wehrmacht auferlegt werden mögen.“
Quelle: „Act of Military Surrender“ vom 8. Mai 1945 (Bundesarchiv)
Und so ist es unfaßbar, daß selbst versierte Völker- und Staatsrechtler übersehen haben, daß die vier alliierten Mächte das Deutsche Reich im eigenen Namen besetzten und sich eigene Besatzungsverwaltungen, z. B. das Land Niedersachsen (lt. Militär-Verordnung Nr. 55 vom 1. November 1946), errichteten, obwohl ihnen diese Handlungen völkerrechtlich verboten waren.
Sprache: Deutsch
Format: PDF
Größe: 3.07 MB
Jahr: 2011
Hoster: Turbobit+Rapidgator
Noack, Markus: Die frohe Botschaft vom Deutschen Reich - Eine Schrift für international anerkanntes Staats- und Völkerrecht
Warum ist die Kapitulationserklärung vom 8. Mai 1945 gleichzeitig die „Frohe Botschaft vom Deutschen Reich“?
In der am 8. Mai 1945 unterzeichneten Kapitulationserklärung verzichteten die Vier Siegermächte offiziell auf jegliches Recht in bezug auf das Deutsche Reich („Berlin und Deutschland als Ganzes“). Insofern haben die Oberbefehlshaber der deutschen Wehrmacht ehrenhaft und zum Wohle des deutschen Volkes und des Reiches den „Act of Military Surrender“ unterzeichnet.
Einzig und allein der Gemeinschaft der 46 Staaten (den späteren Vereinten Nationen, also der UNO) war es nämlich ausweislich § 4 der von der deutschen Wehrmacht unterzeichneten Kapitulationsurkunde erlaubt, weitere Forderungen an Deutschland und seine Wehrmacht zu stellen.
„4. Diese Kapitulationserklärung ist ohne Präjudiz für irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland und der deutschen Wehrmacht auferlegt werden mögen.“
Quelle: „Act of Military Surrender“ vom 8. Mai 1945 (Bundesarchiv)
Und so ist es unfaßbar, daß selbst versierte Völker- und Staatsrechtler übersehen haben, daß die vier alliierten Mächte das Deutsche Reich im eigenen Namen besetzten und sich eigene Besatzungsverwaltungen, z. B. das Land Niedersachsen (lt. Militär-Verordnung Nr. 55 vom 1. November 1946), errichteten, obwohl ihnen diese Handlungen völkerrechtlich verboten waren.
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