Grundfragen der Anstiftung Strafgrund - agent provocateur - Objektsverwechslung

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Free Download Grundfragen der Anstiftung: Strafgrund - agent provocateur - Objektsverwechslung By Nikolidakis, Marios
2004 | 199 Pages | ISBN: 3428112466 | PDF | 1 MB
Im Mittelpunkt der hier vorgelegten Untersuchung stehen drei Grundfragen aus dem Bereich der Anstiftung, die seit Jahrzehnten die Strafrechtswissenschaft beschäftigen: die Frage nach dem Strafgrund der Anstiftung, nach der Strafbarkeit des "agent provocateur" und das Problem der Auswirkung der Objektsverwechslung des Täters auf den Anstifter.Durch die Auseinandersetzung mit alten und neuen Theorien arbeitet der Verfasser zunächst die dogmatischen Grundlagen heraus, die eine Strafbarkeit des Anstifters begründen, und zeigt, daß diese Streitfrage eng mit der Frage nach den Gründen der Strafbarkeit überhaupt zusammenhängt. Anschließend widmet er sich der Frage nach der Strafbarkeit desjenigen Anstifters, der einen anderen zu einer Straftat veranlaßt, ohne jedoch die Vollendung oder die materielle Beendigung der Haupttat zu wollen. Er macht deutlich, daß sich die gebotene strafrechtliche Behandlung des Provokateurs in den meisten Fällen von dem fehlenden oder vorhandenen Rechtsgutsverletzungswillen des Provokateurs ergibt. Fehlgriffe des Gesetzgebers verhindern jedoch eine konsequente Durchsetzung der Rechtsgutsverletzungslösung. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten hängt die strafrechtliche Behandlung des "agent provocateur" auch mit den allgemeinen Problemen zusammen, die diese Deliktsart aufweist, und stellt nicht ein rein teilnahmespezifisches Problem dar.Wird der Täter von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat bestimmt und unterläuft ihm bei der Ausführung der Tat ein "error in persona", erhebt sich die Frage, wie sich die Objektsverwechslung des Täters auf die strafrechtliche Behandlung des Anstifters auswirkt, ob also die Existenz des doppelten Anstiftervorsatzes in einem solchen Fall zweifelhaft ist. Hier zeigt Marios Nikolidakis, daß die Lösung dieser Fälle nicht immer aus der Alternative "entweder ein error in persona oder eine aberratio ictus des Anstifters" abzuleiten ist. Die Unbeachtlichkeit des Täterirrtums für den Anstifter ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Identifizierung des Opfers seitens des Anstifters.




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